In diesen Tagen startet das einmonatige Konsultationsverfahren zu den geplanten Änderungen bei der QR-Rechnung. PPI Schweiz beschäftigt sich von Anfang an detailliert mit der Einführung und Gestaltung der QR-Rechnung und gibt Ihnen nachfolgend einen Überblick über die geplanten Anpassungen.
Einführung einer Perforationspflicht für papierbasierte Zahlungen
Auch wenn die QR-Rechnung den Grundstein für eine voll digitale Abwicklung von Zahlungen legt, ist davon auszugehen, dass noch eine erhebliche Anzahl von Rechnungen papiergebunden bezahlt werden. Bei den heutigen Belegen liegt dieser Anteil bei einer Grössenordnung von etwa 18 Prozent. Da diese Belege nach ihrer Vorlage an einem Postschalter digitalisiert und elektronisch weiterverarbeitet werden, ist ein einheitliches Format nötig. Aus diesem Grund ist es vorgesehen, bei physisch versendeten QR-Rechnungen eine Perforation verpflichtend zu machen, damit der Zahlteil im Format A6 einfach von der Rechnung abgetrennt werden kann. Bei elektronisch versendeten QR-Rechnungen entfällt logischerweise die Perforationspflicht, jedoch müssen Linien zur Abgrenzung des Zahlteiles und des Empfangsscheines gedruckt werden und mit einem Scherensymbol gekennzeichnet werden.
Einführung eines Empfangsscheins
Von den aktuellen Einzahlungsscheinen bestens bekannt ist der Empfangsschein. Dieser wird beim Einzahlen am Postschalter in typischer Post-Manier abgestempelt und vom Einzahler zusammen mit der Rechnung ordentlich abgelegt. Offenbar hat sich dieses Stück Papier so stark etabliert, dass man auch bei der QR-Rechnung nicht darauf verzichten will. Scheinbar kommt diese Anforderung ebenso wie die vorgehende von der Post, die die Belegbearbeitung offenbar so wenig wie möglich anpassen möchte.
Vereinfachung bei den strukturierten Adressen
Während die beiden zuvor erwähnten Änderungen hauptsächlich physischer Natur sind, wird es jetzt eher technisch. Im Datencode der QR-Rechnung sollen Adressen von Zahler und Begünstigten strukturiert hinterlegt werden. Einen Exkurs zur Strukturierung von Adressen im Zahlungsverkehr finden Sie in einem früheren Blog.
Ursprünglich war es angedacht, Adressen im QR-Code sauber zu strukturieren, also Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort kämen jeweils in ein eigenes Attribut. Diese Planung wird mit den neuesten Vorhaben etwas aufgeweicht, indem Strasse und Hausnummer gemeinsam in einem Attribut abgefüllt werden dürfen, ebenso Postleitzahl und Ort. Es wird dem Rechnungssteller, respektive seiner Software überlassen, welche Form der Strukturierung er wählt.
Keine Anzeige von Strukturinformationen des Rechnungsstellers
Bisher galt der Grundsatz: Was im Datencode codiert wird muss auch im Sichtteil lesbar vorhanden sein. Dazu gehörten auch strukturierte Informationen des Rechnungsstellers. Solche Informationen können zum Beispiel Swico-Codes sein, die Zahlung mit Informationen zur Rechnung anreichern. Wie es scheint, will man den Sichtteil übersichtlicher gestalten und nur noch zahlungsverkehrsrelevante Daten dort andrucken. Strukturinformationen werden zwar weiterhin im Datencode hinterlegt und können beim Scanning desselben auch mit der Zahlung übermittelt werden. Bei der Erfassung von Hand würden sie jedoch verloren gehen.
Vereinfachung der Kombinationsmöglichkeiten bei strukturierten Referenzen
Mit der Einführung der QR-Rechnung kommt auch die IBAN zu neuer Bedeutung. Es wurde sogar eine neue IBAN geschaffen, um das ESR-Verfahren so reibungslos wie möglich abzulösen. Damit nicht genug. Während wir heute genau eine Variante einer strukturierten Referenz im Retail-Zahlungsverkehr kennen – nämlich die ESR-Referenz – wird mit der QR-Rechnung auch die internationale Structured Creditor Reference nach ISO 11649 unterstützt. Identifikationsmerkmal, dass es sich im eine Zahlung mit strukturierter Referenz handelt, war u.a. die QR-IBAN. Oder andersherum ausgedrückt: Wird eine strukturierte Referenz verwendet (QR-Referenz oder Creditor Reference), ist zwingend die QR-IBAN zu verwenden.
Der neue Vorschlag grenzt die Verwendung der QR-IBAN zu Gunsten des ESR-Verfahrens ein. So darf bei Verwendung der QR-IBAN keine ISO Creditor Reference verwendet werden sondern ausschliesslich die QR-Referenz (=ESR-Referenz). Im Fall der Verwendung der ISO Creditor Reference muss die "normale" IBAN verwendet werden.
Vorerst keine Verwendung des "Endgültigen Zahlungsempfängers"
Die Verwendung von Zahlungsempfänger und Endgültiger Zahlungsempfänger erscheint zum Zeitpunkt der Einführung zu komplex. Der im Fachjargon bekannte "Ultimate Creditor" war bisher optional nutzbar. Das Konsultationsverfahren sieht nun eine Verwendung nicht mehr vor, behält sich jedoch vor, die Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen.
Vorerst keine Verwendung des Feldes für alternative Verfahren
Auch hier wird aus Komplexitätsgründen die Verwendung alternativer Verfahren für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen. Als alternatives Verfahren des QR-Codes war bisher TWINT vorgesehen.
Einführung einer lizenzfreien Schriftart für nicht Microsoft-User
Die Einschränkung auf lizenzfreie Schriftarten unter Microsoft wird aufgehoben. Neu soll eine zusätzliche Schriftart freigegeben werden, damit in jeder Systemumgebung eine solche zur Verfügung steht, die keine Lizenzkosten verursacht.
PPI Schweiz wird am Konsultationsverfahren teilnehmen und ihre Einschätzung zu den geplanten Änderungen kundtun. Wünschen Sie nähere Informationen zur Einführung der QR-Rechnung, stehen wir Ihnen mit einer breiten Angebotspalette auf www.qrbill.ch zur Verfügung.
Direkt zum Konsultationsverfahren gelangen Sie über folgenden Link: Konsultation zu den Implementation Guidelines QR-Rechnung
Dieser Beitrag wurde von Marco Vosseler gepostet.
#QRBill #QRRechnung #Konsultationsverfahren
Wann kommt den die QR-Rechnung auf den Markt, respektive per wann müssen wir mit ersten solchen Belegen rechnen? Es war mal die Rede von Mitte 2019. Gilt das noch?
AntwortenLöschenSehr geehrte(r) Anonymous, besten Dank für Ihre Frage. Gerne verweise ich auf die offizielle Website paymentstandards.ch. Dieser kann entnommen werden, dass Marktteilnehmer zum Zeitpunkt, wenn Rechnungssteller erste QR-Rechnungen verschicken können – d.h. ab 30. Juni 2020 –, technisch in der Lage sein müssen, QR-Rechnungen zur Zahlung und Verarbeitung zu nutzen.
LöschenSchönen Gruss
Marco Vosseler